1. Geltungsbereich
1.1 Diese Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr (Lieferungen und Leistungen) mit dem Lieferanten, auch wenn nicht ausdrücklich auf diese Bedingungen Bezug genommen wird. Entgegenstehende, abweichende oder auch nur ergänzende Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Insbesondere bedeuten Annahme von Lieferungen oder Leistungen oder Bezahlung keine Zustimmung.
1.2 Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern.
2. Vertragsschluss
2.1 Die Ausarbeitung und Abgabe von Angeboten sowie Kostenvoranschlägen durch den Lieferanten erfolgt für uns unverbindlich und kostenlos.
2.2. An unsere Bestellung halten wir uns nur gebunden, wenn sie vom Lieferanten spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen in Textform bestätigt wird.
2.3 Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, insbesondere hinsichtlich Preis oder Lieferzeit, hat der Lieferant uns darauf gesondert hinzuweisen. Diese Abweichungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie von uns in Textform bestätigt werden.
2.4 Kommt es bei Vertragsabschluss zu unverschuldeten Irrtümern unsererseits, z.B. aufgrund von Übermittlungsfehlern, Missverständnissen, etc., so ist ein Schadensersatzanspruch gegen uns ausgeschlossen.
2.5 Bis zur vollständigen Erfüllung sind wir berechtigt, Änderungen hinsichtlich der Beschaffenheit, Lieferung oder Lieferzeit des bestellten Gegenstandes bzw. der bestellten Leistung zu verlangen, soweit dies dem Lieferanten nicht unzumutbar ist.
3. Technische Änderungen
Wir sind berechtigt, die Spezifikationen nach vorheriger Information des Lieferanten zu ändern und eine entsprechende technische Anpassung der Liefergegenstände durch den Lieferanten zu verlangen. Entstehen durch von uns veranlasste Änderungen der Liefergegenstände Mehrkosten, so sind diese von uns zu tragen, wenn wir vorher in Textform unsere Zustimmung gegeben haben. Führt die von uns veranlasste Änderung zu Minderkosten, so reduziert der Preis zu unseren Gunsten entsprechend. In jedem Fall wird der Lieferant uns über Kostenveränderungen unverzüglich informieren.
4. Rahmenauftrag, Abruf
4.1 Bei Rahmen- oder Daueraufträgen werden von uns die zu liefernden Mengen und Typen durch gesonderte Abrufe bekannt gegeben. Diese Abrufe sind verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen einer Frist von 3 Arbeitstagen seit Zugang des Abrufs in Textform widerspricht und keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist.
4.2 Kann der Lieferant vereinbarte Abruftermine nicht einhalten, so gilt auch dafür die Bestimmung unter 5.2.
5. Termine und Schuldnerverzug
5.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich und müssen genau eingehalten werden. Maßgeblich hierfür ist der Eingang des Liefergegenstandes bzw. die vollständige Erbringung der Leistung bei dem vereinbarten Leistungsort.
5.2 Sobald für den Lieferanten erkennbar ist, dass es zu Verzögerungen bei Lieferungen oder Leistungen kommen kann, hat der Lieferant uns dies in Textform unverzüglich mitzuteilen und einen neuen Termin mit uns abzustimmen. Dies ändert nichts an der Verbindlichkeit des vereinbarten Termins. Dadurch entstehende Mehrkosten sind vom Lieferanten zu tragen.
5.3 Erfolgt die Lieferung oder Leistung vor dem angegebenen Termin, sind wir zur Zurückweisung berechtigt. Ebenso können Teillieferungen und Teilleistungen von uns zurückgewiesen werden.
5.4 Kommt der Lieferant in Verzug, so sind wir berechtigt, für jede angefangene Woche des Verzuges 0,5 %, höchstens jedoch 5 % des Bestellwertes, als Vertragsstrafe geltend zu machen. Die Vertragsstrafe können wir bis zur vollständigen Bezahlung des verspätetet gelieferten Gegenstandes bzw. der verspätet gelieferten Leistung geltend machen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens wird durch die Vertragsstrafe nicht ausgeschlossen. Zu ersetzen sind uns alle durch den Verzug entstandenen Schäden und Kosten, insbesondere auch Schäden und Kosten durch Produktionsstillstand sowie etwa erforderliche Zukäufe. Die vorbehaltlose Annahme verspäteter Lieferungen oder Leistungen enthält keinen Verzicht auf die von uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ansprüche.
5.5 Kommt der Lieferant in Verzug, sind wir nach Setzen einer Nachfrist, sofern dies nach dem Gesetz nicht entbehrlich ist, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche berechtigt, nach unserer Wahl ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
5.6 Sind wir an der Abnahme der Lieferung oder Leistung infolge von Umständen gehindert, die wir trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden können, so verschiebt sich der Abnahmezeitpunkt um die Dauer der Behinderung. Ist die Abnahme durch diese Umstände länger als 6 Monate nicht möglich, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche stehen dem Lieferanten in diesem Fall nicht zu.
6. Erfüllungsort, Gefahrübergang, höhere Gewalt
6.1 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen des Lieferanten ist der von uns bestimmte Leistungsort.
6.2 Der Versand jeder Lieferung ist uns durch Versandanzeige mitzuteilen.
6.3 Die Gefahr des vollständigen oder teilweisen Untergangs, der Beschädigung oder sonstigen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht auf uns nach Übernahme an dem von uns bestimmten Leistungsort über.
6.4 Der Leistungsort wird von uns in der Bestellung festgelegt.
6.5 Höhe Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Annahme der Liefergegenstände und Leistungen. Sollten die Ereignisse für eine nicht unerheblicher Dauer anhalten und dazu führen, dass sich unser Bedarf auch wegen einer inzwischen erforderlichen anderweitigen Beschaffung verringert, sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte bis zum Ablauf von einem Monat nach Beendigung des Ereignisses berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
7. Preise, Zahlung
7.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise und gelten inklusiv Fracht, Verpackung sowie sonstiger Nebenkosten frei an den von uns benannten Leistungsort. Preiserhöhungen, gleich aus welchem Grund, werden auch bei Rahmen- oder Dauerlieferverträgen von uns nur anerkannt, wenn hierüber in Textform eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
7.2 Rechnungen sind unverzüglich nach Versand der Liefergegenstände bzw.
vollständiger Erbringung der Leistungen im Original für jede Bestellung gesondert und unter Angabe der Bestellnummer zu erteilen; die Umsatzsteuer ist in der Rechnung gesondert auszuweisen. Nicht ordnungsgemäß erteilte Rechnungen gelten als nicht erteilt. Nur einwandfreie und auftragsgemäße Lieferung und Leistung sowie Rechnungsstellung verpflichten uns zur Zahlung.
7.3 Zahlungen erfolgen, falls nichts anderes vereinbart ist, innerhalb 14 Tagen nach Rechnungseingang mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb 60 Tage netto. Skonto wird vom Rechnungsbetrag einschl. Umsatzsteuer in Abzug gebracht. Die Fristen beginnen mit Rechnungseingang oder, falls der Liefergegenstand nach der Rechnung eintrifft, mit Wareneingang, keinesfalls aber vor dem vereinbarten Liefertermin.
7.4 Eine Abtretung der Forderungen des Lieferanten gegen uns ist nur mit unserer vorherigen Zustimmung zulässig.
8. Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen, Export, Zoll
8.1 Der Lieferant hat im Zusammenhang mit jedem Liefergegenstand für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften, Verordnungen und sonstigen Regelungen, insbesondere alle sicherheits- und umweltrelevanten Bestimmungen zu sorgen. Insbesondere sind bei allen Lieferungen die Vorschriften der europäischen Richtlinien einzuhalten.
8.2 Der Lieferant ist verpflichtet, für jeden einzelnen Liefergegenstand in jeder Hinsicht die Anforderungen und Verpflichtungen im Zusammenhang mit Stoffverboten entsprechend gesetzlichen Bestimmungen und Verordnung einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Anforderungen und Verpflichtungen der REACHVerordnung EG Nr. 1907/2006, der RoHS Richtlinie RL 2011/65 EU in ihrer jeweils geltenden Fassung, einschließlich der jeweiligen Änderungen und Ergänzungen, und deren Umsetzung in nationales Recht durch die Mitgliedsstatten der EU. Auf unsere Anforderung wird der Lieferant uns schriftliche produktspezifische Konformitätserklärungen zur Verfügung stellen, welche auch gegenüber unseren Kunden gelten und die wir an unsere Kunden weiterreichen können.
8.3 Der Lieferant hat dafür einzustehen, dass die von ihm gelieferten Gegenstände keinen Exportbeschränkungen unterliegen. Kommen solche Exportbeschränkungen in Betracht, hat uns der Lieferant hierauf vor der Lieferung ausdrücklich in Textform hinzuweisen. Das gilt insbesondere für Genehmigungspflichten nach dem Außenwirtschaftsgesetz, dem Kriegswaffenkontrollgesetz, dem Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen oder der EG-Dual-Use-Verordnung
8.4 Der Lieferant hat uns auf Verlangen Ursprungszeugnisse, Lieferantenerklärungen statistische Warennummern bzw. Referenznachweise sowie etwa weitere Dokumente/ Daten entsprechend den Vorgaben des Außenhandels zur Verfügung zu stellen.
8.5 Importierte Liefergegenstände sind verzollt zu liefern. Der Lieferant verpflichtet sich, Überprüfungen durch Zollbehörden zuzulassen, alle erforderlichen Erklärungen und Auskünfte zu erteilen und alle erforderlichen amtlichen Bestätigungen auf seine Kosten beizubringen.
8.6 Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem EU-Land außerhalb Deutschlands erfolgen, ist die EU-Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben.
9. Compliance, Mindestlohn
9.1 Der Lieferant gewährleistet bei seinen Lieferungen und Leistungen die Einhaltung der im UN Global Compact (abrufbar unter www.unglobalcompact.org) aufgelisteten Verhaltensgrundsätze. Die Nichteinhaltung dieser Grundsätze stellt eine erhebliche Verletzung vertraglicher Verpflichtungen dar und berechtigt uns, die Zusammenarbeit mit sofortiger Wirkung zu beenden.
9.2 Der Lieferant verpflichtet sich, die gesetzlichen Vorschriften nach Mindestlohngesetz einzuhalten und auch seine Unterlieferanten auf die Einhaltung dieser Vorschriften zu verpflichten. Sollten wir wegen eines Verstoßes des Lieferanten gegen diese Vorschriften auf Haftung in Anspruch genommen werden, hat uns der Lieferant insoweit auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen freizustellen.
10. Reduzierte Eingangskontrolle und Rügepflichten
10.1 Der Lieferant wird nur lückenlos geprüfte und für gut befundene Liefergegenstände liefern und verzichtet deshalb auf eine detaillierte Eingangskontrolle bei uns. In Abänderung des § 377 HGB sind wir zur Untersuchung und Rüge der Liefergegenstände nur wie folgt verpflichtet: Wir werden die Liefergegenstände nach Eingang lediglich auf ihre Identität und etwaige äußere Transportschäden untersuchen. In der Folge werden wir die Liefergegenstände ausschließlich im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges während ihrer Verwendung in der Produktion überprüfen.
10.2 Von uns erkannte sowie offensichtliche Mängel sind von uns innerhalb einer Frist von 10 Werktagen zu rügen. Die Frist ist eingehalten, wenn wir am letzten Tag der Frist die Mängelrüge in Textform dem Lieferanten übersenden. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
11. Sach- und Rechtsmängel
11.1 Der Lieferant hat dafür einzustehen, dass die gelieferten Gegenstände und erbrachten Leistungen den für ihren Vertrieb und für ihre Verwendung geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entsprechen und nicht gegen gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verstoßen. Die Liefergegenstände und Leistungen müssen dem jeweils zum Lieferzeitpunkt geltenden oder für die Zukunft absehbaren Stand der Technik sowie sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, technischen Prüfbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Insbesondere müssen auch DIN-Normen und VDEBestimmungen sowie andere zum Stand der Technik gehörende Normen und Richtlinien eingehalten sein. Der Lieferant ist für die Qualität der gelieferten Gegenstände und erbrachten Leistungen einschließlich der dafür notwendigen Prüfungen insbesondere im Rahmen der vereinbarten Spezifikationen verantwortlich.
11.2 Die gesetzlichen Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln stehen uns ungekürzt zu.
Das Recht, die Art der Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung) zu wählen, steht uns zu. Der Lieferant hat sämtliche zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Kommt der Lieferant der Aufforderung zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht in angemessener Frist, oder nur unzureichend nach oder ist aus dringendem Grund sofortige Mangelbeseitigung erforderlich, können wir die Mängel auf Kosten des Lieferanten beseitigen lassen oder selbst beseitigen oder auf Kosten des Lieferanten Deckungskäufe vornehmen. Verlangen wir vom Lieferanten Nachlieferung oder Nachbesserung, hat er einen mangelhaften Liefergegenstand zu diesem Zweck auch auszubauen und anschließend einen mangelfreien Liefergegenstand wieder einzubauen. Ist der Lieferant dazu mit vertretbarem Aufwand nicht in der Lage oder ist dies aus anderen Gründen nicht möglich, führen wir dies für den Lieferanten auf dessen Kosten durch. Wir können alternativ auch verlangen, dass der Preis für einen mangelhaften Liefergegenstand in angemessenem Umfang herabgesetzt wird oder wir können dem Lieferanten den Liefergegenstand zur Abholung bereitstellen und den Kaufpreis einbehalten bzw. zurückverlangen oder den mangelhaften Liefergegenstand auf Kosten des Lieferanten entsorgen.
11.3 Falls nichts anderes vereinbart ist oder gesetzlich ein längere Frist gilt, gilt für Ansprüche aus Sach- oder Rechtsmängeln eine Verjährungsfrist von 36 Monaten ab Gefahrübergang. Ist Gegenstand der Lieferung eine Anlage (Maschine), die wir an einen Kunden weiterliefern, so beginnt die Gewährleistungsfrist erst in dem Zeitpunkt, in dem unsere Gewährleistungsfrist gegenüber dem Kunden beginnt; sie endet aber spätestens 5 Jahre nach Lieferung an uns. Die Gewährleistungsfrist verlängert sich um den Zeitraum der Nachbesserungs- oder Nachlieferungsmaßnahmen des Lieferanten ab Eingang unserer Mängelanzeige solange, bis dieser die Beendigung der Maßnahmen erklärt oder eine weitere Nachbesserung oder Nachlieferung ablehnt.
11.4 Entstehen uns infolge von Mängeln des gelieferten Gegenstandes oder infolge von Mängeln der erbrachten Leistung Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- oder Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle oder Aussonderungsmaßnahmen, so hat der Lieferant uns diese Kosten zu erstatten. Zu den vom Lieferanten zu ersetzenden Kosten gehören auch Ein- und Ausbaukosten, Rückrufkosten, Kosten einer Fertigungsunterbrechung (einschließlich Bandstillstand). Die Verpflichtung zur Erstattung von Kosten gilt unabhängig davon, ob diese Kosten bei uns oder bei unseren Kunden entstehen.
11.5 Beheben wir wegen eines vom Lieferanten verursachten Mangels gegenüber unserem Kunden trotz Ablaufs der Gewährleistungsfrist Mängel kostenlos oder nur gegen Kostenbeteiligung zur Vermeidung von Imageschäden (Kulanz), ist der Lieferant verpflichtet, sich an den uns entstehenden Kosten mit mindestens 50 % zu beteiligen. Im Einzelfall kann jeweils eine andere Quote vereinbart werden.
12. Produkthaftung
Werden wir aufgrund des Produkthaftungsgesetzes oder anderer Vorschriften wegen eines Produktfehlers in Anspruch genommen oder entsteht uns im Zusammenhang mit der Lieferung eines fehlerhaften Liefergegenstandes in anderer Weise ein Schaden, insbesondere durch erforderlichen Rückruf, Nachrüstung etc., so hat uns der Lieferant auf erstes Anfordern freizustellen und sämtliche Schäden zu ersetzen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Gegenstandes verursacht worden ist. Der Lieferant hat in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung, zu tragen. Der Lieferant ist verpflichtet, eine ausreichende Produkthaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 5 Millionen Euro je Schadensfall abzuschließen, aufrechtzuerhalten und uns auf Anforderung nachzuweisen.
13. Schutzrechte
13.1 Der Lieferant sichert zu, dass die von ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Leistungen keine in- oder ausländischen gewerblichen Schutzrechte verletzen und garantiert uns die volle Freiheit und urheberrechtliche Erlaubnis ihres Gebrauches und Handels im In- und Ausland. Der Lieferant hat uns im Fall einer Inanspruchnahme durch Dritte wegen Verletzung in- oder ausländischer Schutzrechte hinsichtlich der gelieferten Gegenstände oder der erbrachten Leistungen auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen freizustellen und den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dieser Anspruch gilt unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten. Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Gegenstände oder der erbrachten Leistungen bleiben unberührt.
13.2 Der Lieferant wird uns auf Verlangen sämtliche Schutzrechte nennen, die er bzw. sein Lizenzgeber im Zusammenhang mit dem Liefergegenstand oder den erbrachten Leistungen hält. Stellt der Lieferant die Verletzung von Schutzrechten fest, wird er uns hierüber unaufgefordert unverzüglich in Textform informieren.
13.3 Werden durch den gelieferten Gegenstand oder die erbrachte Leistung Schutzrechte verletzt, ist der Lieferant verpflichtet, nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten den gelieferten Gegenstand oder die erbrachte Leistung entweder so zu ändern, dass bei der Nutzung durch uns die Schutzrechte nicht verletzt werden, der gelieferte Gegenstand oder die erbrachte Leistung aber dennoch den vertraglichen Vereinbarungen genügt oder für uns das Nutzungsrecht zu erwirken. Gelingt das dem Lieferanten nicht, ist er verpflichtet, nach unserer Wahl den Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung gegen Kostenerstattung zurückzunehmen und/oder uns alle entstehenden Schäden zu ersetzen.
14. Eigentumsrechte
14.1 Von uns überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeichnungen, Normblätter, Druckvorlagen, Lehren sowie sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder an Dritte weitergegeben noch sonst für eigene Zwecke des Lieferanten verwendet werden. Sie sind vom Lieferanten gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern und müssen, wenn nichts anderes vereinbart ist, spätestens mit der Lieferung bei langfristigen Lieferverträgen mit Beendigung der Lieferbeziehung in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben werden. Der Lieferant darf auch keine Kopien behalten. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.
14.2 Werden in unserem Auftrag Werkzeuge, Zeichnungen oder andere Fertigungsmittel vom Lieferanten auf unsere Kosten angefertigt, so besteht Einigkeit, dass diese Gegenstände unmittelbar nach Herstellung in unser Eigentum übergehen. Im Fall nur teilweiser Kostenbeteiligung erwerben wir das Miteigentum entsprechend dem Kostenanteil. Der Lieferant ist widerruflich berechtigt, diese Gegenstände für uns unentgeltlich und sorgfältig zu verwahren. Wir erhalten an diesen Gegenständen zur alleinigen Nutzung sämtliche Urhebernutzungsrechte. Der Lieferant ist nicht berechtigt, diese Gegenstände ohne unser Einverständnis über den Auftragsumfang hinaus zu nutzen. Zur widerruflichen Verwahrung ist der Lieferant berechtigt und verpflichtet. Der Lieferant hat die Gegenstände so zu kennzeichnen, dass unser Eigentum auch Dritten gegenüber dokumentiert ist. Dem Lieferanten steht an diesen Gegenständen kein Zurückbehaltungsrecht zu.
14.3 Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Liefergegenstände beziehen, an denen sich der Lieferant das Eigentum vorbehält. Erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nicht.
15. Nutzungsrecht
An allen technischen Informationen, Unterlagen und Daten, Dokumentationen, Software, Objekt-Quellcodes, sonstigen Werken sowie gewerblichen Schutzrechten, die im Rahmen der Durchführung eines Vertrages entstehen oder für die vertragsgemäße Nutzung der Lieferungen und Leistungen notwendig sind, erhalten wir ein nicht ausschließliches, unwiderrufliches, weltweites, unentgeltliches, übertragbares sowie unterlizenzierbares unbefristetes Nutzungsrecht. Dieses Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Recht, die Vertragsgegenstände für unseren internen Gebrauch und zum Gebrauch in Verbindung mit einem unserer Produkte oder durch Dritte zu nutzen, zu bearbeiten (z.B. durch Abänderung, Umgestaltung oder Ergänzung), zu vervielfältigen, zu verbreiten und zu veräußern sowie in ein eigenes Produkt in geänderter oder unveränderter Form einzubringen.
16. Geheimhaltung
Alle dem Lieferanten durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen vom Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen nur zum Zweck der Lieferung an uns verwendet werden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten. Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind alle Daten, Pläne, Programme, Kenntnisse, Erfahrungen, Know-How, und zwar unabhängig von der Art der Aufzeichnung, Speicherung oder Übermittlung und auch unabhängig davon, ob diese Informationen ausdrücklich oder stillschweigend als geheim oder vertraulich bezeichnet sind.
17. Haftungsbeschränkung
Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn es um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geht, welche sich aus der Natur des Vertrages ergeben oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet. Auch dann ist der Schadensersatz auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen sind bei leichter Fahrlässigkeit Schadensersatzansprüche des Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
18. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
18.1 Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus dem Vertrag, insbesondere für Lieferung und Zahlung, ist für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens bzw. der von uns genannte Leistungsort.
18.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist bei Kaufleuten für beide Teile das für den Sitz unseres Unternehmens zuständige Gericht. Wir können nach unserer Wahl Klage auch am Sitz des Lieferanten erheben.
18.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht. UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.