1. Geltungsbereich
1.1 Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Kunden schließen. Sie gelten auch für alle künftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2 Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Auch wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
1.3 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, nicht aber gegenüber Verbrauchern.
2. Angebot, Auftrag, Angaben, Unterlagen
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet sind.
2.2 Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung, welche auch durch Übersendung einer Rechnung mit der Ware erfolgen kann. Hat der Kunde Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung, so muss er der Auftragsbestätigung unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung zustande.
2.3 Ergänzungen und Änderungen der betroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
2.4 Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorge-sehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnun-gen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichun-gen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
2.5 Wir behalten uns das Eigentum und Urheberrechte an allen von uns abgegebe-nen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekanntgeben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und evtl. gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
3. Preise
3.1 Diese Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung genannten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk zuzüglich Verpackung, gesetzlicher Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
3.2 Soweit nach Vertragsschluss bis zur Ausführung des Auftrags für uns nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen, z.B. durch Erhöhung von Lohn- oder Materialkosten oder Einführung bzw. wesentliche Erhöhung von Steuern oder Zöllen, eintreten, sind wir berechtigt, die Preise im Rahmen der veränderten Umstände und ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinnes anzupassen. Das gilt nicht, wenn wir in Lieferverzug sind.
3.3. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind oder durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. In diesem Fall können wir auch die Weiterveräußerung und die Weiterverarbeitung von unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Gegenständen untersagen.
4. Aufrechnung und Zurückbehaltung
4.1 Der Kunde darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.
4.2 Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nur gestattet, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
5. Lieferung
5.1 Lieferungen erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab Werk. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, bei Versendung mit der Auslieferung der Ware an die Transportperson auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe des Liefergegenstandes infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Kunden angezeigt haben.
5.2 Wählen wir die Versandart, den Weg oder die Versandperson aus, so haften wir nur für grobes Verschulden bei der betreffenden Auswahl.
5.3 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn
- die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
- dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).
5.4 Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für unsere Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe durch uns an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
5.5 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, auf die wir keinen Einfluss haben, soweit solche Hindernisse Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes verzögern. Das gilt auch, wenn diese Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wer-den wir in wichtigen Fällen dem Kunden unverzüglich mitteilen.
5.6 Kommen wir in Schuldnerverzug, so ist im Fall leichter Fahrlässigkeit unsere Haftung für Verzögerungsschäden beschränkt auf eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5 % des Nettopreises, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettopreises der verspätet erbrachten Leistung, die wegen des Verzugs nicht zweckdienlich genutzt werden konnte. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus bisherigen Verträgen. Zu den Forderungen gehören auch Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung für uns eine Haftung aus Wechsel begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn unsere Inanspruchnahme aus dem Wechsel ausgeschlossen ist.
6.2 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder wird erkennbar, dass unsere Zahlungsansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet sind, sind wir berechtigt, die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes herauszuverlangen.
6.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Liefergegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können.
6.4 Der Kunde ist berechtigt, vorbehaltlich des aus wichtigem Grund zulässigen Widerrufs, über den Lieferungsgegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu verfügen. Unzulässig sind insbesondere Sicherungsübereignung und Verpfändung. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf nur dann vom Kunden an den Erwerber weitergegeben werden, wenn sich der Kunde mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug befindet.
Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung, insbesondere Zahlungsforderungen aber auch sonstige Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, in Höhe unseres Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) an uns ab.
Der Kunde ist bis zu einem aus wichtigem Grund zulässigen Widerruf durch uns berechtigt, die abgetretenen Forderungen treuhänderisch einzuziehen. Der Weiterverkauf der Forderungen im Rahmen eines echten Factorings bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Aus wichtigem Grund sind wir berechtigt, die Forderungsabtretung auch im Namen des Kunden den Drittschuldnern bekannt zu geben. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die Einzie-hungsbefugnis des Kunden. Im Fall des Widerrufs der Einziehungsbefugnis kön-nen wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Regelungen liegt insbesondere vor bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltpunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden.
6.5 Be- und Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den Kunden erfolgt stets für uns. Wir gelten als Hersteller im Sinne des § 950 BGB ohne weitere Verpflichtung. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenstän-den, verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Faktura-Betrages zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gelten im Übrigen die Vorschriften wie für den Liefergegenstand.
6.6 Für den Fall, dass der Liefergegenstand in der Weise mit beweglichen Sachen des Kunden verbunden, vermischt oder vermengt wird, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Kunde uns hiermit schon jetzt das Miteigentum an der Gesamtsache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu dem Wert der anderen verbundenen, vermischten bzw. vermengten Sachen. Der Kunde verwahrt das Eigentum für uns unentgeltlich. Wird der Liefergegen-stand mit beweglichen Sachen eines Dritten dergestalt verbunden, vermischt oder vermengt, dass die Sache des Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Kunde schon jetzt den ihm gegen den Dritten zustehenden Vergütungsanspruch in dem Betrag an uns ab, der dem auf den Liefergegenstand entfallenden Rechnungsendbetrag entspricht.
Die durch Verbindung oder Vermischung entstandene neue Sache bzw. die uns zustehenden bzw. zu übertragenden (Mit-)Eigentumsrechte an der neuen Sache sowie die nach vorstehendem Absatz abgetretenen Vergütungsansprüche dienen in gleicher Weise der Sicherung unserer Forderungen wie der Liefergegenstand selbst.
6.7 Soweit der Eigentumsvorbehalt oder die Forderungsabtretung aufgrund nicht abdingbarer ausländischer Rechtsvorschriften unwirksam oder undurchsetzbar sein sollten, gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Forderungsabtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hiernach die Mitwir-kung des Kunden erforderlich, hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhalt der Sicherheit erforderlich sind.
7. Sachmängel
7.1 Der Kunde hat bei Erhalt jede Lieferung auf Vollständigkeit und Beschädigung der Verpackung zu überprüfen. Beanstandungen sind uns unverzüglich in Textform zu übersenden. Bei der Versandperson ist durch den Kunden eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.
7.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich in Textform bei uns zu rügen. Die Ver-pflichtung zur Untersuchung und Rüge erstreckt sich auch auf Mengen- und Identitätsabweichungen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform gerügt werden. Verstößt der Kunde gegen die Verpflich-tung zur unverzüglichen Untersuchung und Rüge, gilt der Liefergegenstand nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung in § 377 HGB als genehmigt.
7.3 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung berechtigt, indem wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder einen mangelfreien Liefergegenstand liefern. Von uns im Rahmen der Nachlieferung ersetzte Liefergegenstände werden unser Eigentum. Durch die Nacherfüllung beginnt keine neue Verjährungsfrist. Wird die Nacherfüllung von uns verweigert, ist sie fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde weiterge-hende Rechte geltend machen, insbesondere Minderung oder Rücktritt verlangen.
7.4 Zur Vornahme der Nacherfüllung hat uns der Kunde die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wir sind im Fall der Nacherfüllung verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Erhöhen sich diese Kosten dadurch, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Anlieferort verbracht wurde, trägt diese Kosten der Kunde. Liegt tatsächlich ein Man-gel nicht vor, können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen uns entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
7.5 Änderungen in der Konstruktion und/oder der Ausführung, die weder die Funktion noch den Wert des Liefergegenstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und stellen keinen Mangel dar. Mängel, die den Wert und/oder die Gebrauchstauglichkeit des Liefergegenstandes nicht oder nur unwesentlich beein-trächtigen, begründen keine Mängelansprüche.
7.6 Mängelansprüche des Kunden bestehen insbesondere nicht in den nachfolgenden Fällen: Üblicher Verschleiß, ungeeignete oder unsachgemäße Bedienung oder Nutzung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme, ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung durch den Kunden oder Dritte; fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Montagearbeiten, ungeeignete Einsatzbereiche; chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse; Mängel, die auf vom Kunden vorgegebenen oder bestimmten Konstruktionen oder vom Kunden vorgegebenen, bestimmten oder beigestellten Materialien oder auch sonstigen Beistellungen des Kunden beruhen. In diesen Fällen kommen Mängelansprüche des Kunden nur in Betracht, wenn der Kunde nachweist, dass die Mängel weder insgesamt noch teilweise durch die vorbezeichneten Einwirkungen verursacht worden sind.
7.7 Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln verjähren in 12 Monaten ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme vereinbart ist, ab der Abnahme. Verzögert sich die Abnahme aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, beginnt die Verjährung ab Lieferung. Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten aber bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und beim Rückgriff des Unternehmers (§ 445 b BGB) sowie bei Übernahme einer Garantie durch uns. Ebenso gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz sowie bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch uns.
8. Schadensersatz
8.1 Wir haften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn es um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geht, welche sich aus der Natur des Vertrages ergeben oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet. Auch dann ist der Schadensersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen sind bei leichter Fahrlässigkeit Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
8.2 Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund-heit. Bei Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln gilt die Haftungsbegrenzung zusätzlich nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand anzuwendendes Recht
9.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung und alle sonstigen Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, der Sitz unseres Unternehmens.
9.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen oder über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens, sofern der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Nach unserer Wahl können wir die Klage auch am Sitz des Kunden erheben.
9.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht.